Aktuelle Informationen für unsere Kunden  & Mitarbeiter:


Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu. Folgende Dinge gilt es zu bedenken:


Punkt 1:    

Haben Sie schon die Mittel aus der Verhinderungspflege abgerufen? 

Wenn nicht melden Sie sich gern bei uns. Am 31.12.2023 verfallen sonst 1.612 EUR zuzüglich einer möglichen Aufstockung um 806 EUR, die Sie für die Bezahlung unserer Dienstleistung nutzen könnten.


Punkt 2:

Planung der Weihnachtstage 2023

Bitte beachten Sie, dass 95 % unserer Mitarbeiter ab dem 22.12.2023 (13:00 Uhr) in die wohlverdienten Weihnachtsferien starten.

Wir arbeiten bis zum 03.01.2024 mit einer Notbesetzung bestehend aus 3 Mitarbeitern. 

Ab dem 03.01.2024 sind wir wieder in voller Besetzung für unsere Kunden da.


Punkt 3:

Budgetplanung für das Jahr 2024

Frau Wichmann und Ihr Büroteam planen im Dezember die Einsatzzeiten der Mitarbeiter für das neue Jahr.

Haben Sie hierbei Wünsche oder Ideen, die wir berücksichtigen sollten?  Zum Beispiel:

Sie planen für 2024 die Nutzung einer Kurzzeitpflege oder den Besuch einer Tagespflege?

Sie möchten gern einen anderen Mitarbeiter, der Sie betreut?

Sie möchten gern mehr oder weniger Stunden und wünschen eine Beratung?

All das hat Einfluss auf unsere Planungen. Melden Sie sich also gerne jetzt.


Punkt 4:

PUEG 2023 - was bringt die neue Pflegereform? 


Pflegegeld 

Pflegegeld erhalten Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Es steigt zum 01.01.2024 um 5 %. Die neuen monatlichen Auszahlungen betragen dann bei:

Pflegegrad 2:   332 EUR (statt bisher 316 EUR)    oder   199,20 EUR (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)

Pflegegrad 3:   573 EUR (statt bisher 545 EUR)   oder    343,80 EUR  (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)

Pflegegrad 4:   765 EUR (statt bisher 728 EUR)   oder    459,00 EUR (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)

Pflegegrad 5:   947 EUR (statt bisher 901 EUR)   oder   568,20 EUR (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)


Pflegesachleistungen

Wer sich in den eigenen vier Wänden ganz oder teilweise von einem professionellen Pflegedienst pflegen lässt, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese steigt zum 01.01.2024 ebenfalls um 5 %.

Wenn Sie keinen Pflegedienst im Einsatz haben, können Sie 40 % aus diesen Pflegesachleistungen im Rahmen der Kombinationspflege in Entlastungsleistungen umwandeln und für die Bezahlung unserer Leistungen nutzen.

Pflegegrad 2:        761 EUR (statt bisher 724 EUR) 
Pflegegrad 3:    1.432 EUR (statt bisher 1.363 EUR)
Pflegegrad 4:    1.778 EUR (statt bisher 1.693 EUR)
Pflegegrad 5:    2.200 EUR (statt bisher 2.095 EUR) 


Pflegeunterstützungsgeld

Arbeitnehmer haben das Recht, bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall in der Familie bis zu 10 Tage der Arbeit fernzubleiben, um die Versorgung zu organisieren. Im Gesetz heißt das "kurzfristige Arbeitsverhinderung". Dafür gibt es als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld. In der Regel sind das 90 % des entfallenen Nettolohns.

Die Arbeitsbefreiung und damit das Pflegeunterstützungsgeld kann auch zwischen mehreren Angehörigen aufgeteilt werden, bleibt aber insgesamt auf zehn Tage begrenzt. 

Bisher wurde das Pflegeunterstützungsgeld für jeden Pflegebedürftigen nur einmal gezahlt. 

Neu im PUEG ist jetzt, dass man es in jedem Kalenderjahr erneut bis zu 10 Tage beanspruchen kann. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass eine Situation auftritt, in der akuter Versorgungs- oder Organisationsbedarf besteht.


Gemeinsames Budget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 

Das gemeinsame Budget aus VHP und KZP kommt leider erst ab dem 01.07.2025. Ab dann enfällt auch die erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege.

Für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 und 5 kann das Gemeinsame Jahresbudget bereits ab 01.01.2024 genutzt werden. 


Mehr Transparenz für Pflegebedürftige - Fordern Sie Ihr Recht ein!

Auf einmalige Anforderung kann jeder Versicherte eine Übersicht über die genutzten Leistungen jetzt regelmäßig zweimal pro Jahr von seiner Pflegekasse bekommen. 

Die Pflegekasse muss auch die einzelnen abgerechneten Leistungsbestandteile und die Durchschriften der Abrechnungsunterlagen übermitteln, wenn dies gewünscht ist. 

Wir begrüßen das sehr und stehen Ihnen gern bei der Überprüfung dieser Übersichten hilfreich zur Seite.

Gerade in Zeiten von fehlenden Pflegedienstabrechnungen und fremden Abrechnungsdiensten bei den Pflegekassen konnten wir hier schon viele Ungereimtheiten aufklären. 


Ergänzung von unserer Seite:

Wir sind übrigens in unserer Abrechnung Ihnen gegenüber schon immer sehr transparent. 

Sie bekommen über unser Kundenportal Monat für Monat Rechnungskopien inklusive der Tätigkeitsberichte unserer Mitarbeiter automatisch zugestellt und können diese 15 Monate lang abrufen. 

 
 
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